Schütte und Partner - Beratende Ingenieure im Bauwesen
 

Schiedsgutachten

Zu einem Schiedsgutachten sind folgende Anmerkungen zum Verfahren zu erläutern:

Der Auftrag zur Erstattung eines Schiedsgutachtens resultiert in der Regel aus einer Vereinbarung zwischen den Parteien oder einer Schiedsabrede bei Meinungsverschieden-heiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines bestimmten Tatumstandes oder über die Bewertung einer Sache oder Leistung ohne Inanspruchnahme der Gerichte einen Schiedsgutachter für die Parteien verbindlich entscheiden zu lassen.



Das wesentliche Merkmal eines Schiedsgutachtervertrages besteht einmal darin, dass dem Spruch des Schiedsgutachters im Verhältnis der Parteien zueinander verbindliche Wirkung zukommt, zum anderen darin, dass dem Schiedsgutachter nicht, wie dem Schiedsrichter, die Entscheidung über einen rechtlichen Anspruch übertragen wird, sondern dass er nur über bestimmte Tatumstände und nicht über rechtliche Dinge zu befinden hat.

 Sanierungsvorschläge gehören im Zuge einer Begutachtung nicht zur Gutachtertätigkeit; sie sind auch versicherungstechnisch nicht abgedeckt. Soweit Sanierungsvorschläge aufgeführt werden, gelten diese nur als allgemeine und unverbindliche Hinweise. Für die Ausarbeitung von Sanierungsvorschlägen sind bei Bedarf Architektur- oder Ingenieurbüros zu beauftragen.

Soweit Kostenermittlungen aufgeführt werden, ist auf folgendes hinzuweisen:

Die angegebenen Preise beinhalten bereits die zur Zeit gültige Mehrwertsteuer. Die Kostenansätze können nur grob als Überschlag ermittelt werden. So nehmen u.a. die jeweilige Auftragslage der Sanierungsfirmen, Lage deren Geschäftssitzes und mögliche Umstände, die erst während der Durchführung der Sanierungsarbeiten zutage treten, Einfluss auf die tatsächliche Preisgestaltung.

Falls Kosten angegeben werden, sind diese somit als grob geschätzt anzusehen. Zur genauen Kostenermittlung sind bei Bedarf Kostenanschläge einzuholen.

Zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung können nur die Konstruktionsteile frei eingesehen werden, die auch einen freien Zugang haben, bzw. nicht durch Gegenstände, Verkleidungen o.ä. verdeckt sind. Mithin können nur sichtbare Dinge begutachtet werden.

Soweit nicht schriftlich vereinbart, gehören eine Überprüfung der dem zuständigen Bauordnungsamt oder den am Bau Beteiligten obliegenden Dinge (z.B. Überprüfungen im Sinne der Landesbauordnung und sonstiger Vorschriften usw.) sowie eine Überprüfung der Statik, des Baugrundes, des Brandschutzes, der Maßtoleranzen, der Materialien, der Materialgüten, der Grenzverläufe, der Übereinstimmung Bauzeichnung/ Ausführung und Baubeschreibung/Ausführung ebenso wie die Überprüfungen von Heizungs-, Elektro- und sonstigen Installationssystemen und Analysen (z.B. Altlasten, Asbest, Formaldehyd) nicht zum Auftragsumfang.

Hierzu müssen im Bedarfsfall Sonderfachleute von der Auftraggeberseite hinzugezogen werden oder es erfolgt ein gesonderter Auftrag.

Das Gutachten wird unter Berücksichtigung der Vorgaben der Auftraggeber erstellt und ist nur für deren persönliche Verwendung bestimmt.

Zwischen den Parteien bestehen zu den im Gutachten aufgeführten Punkten Meinungsverschiedenheiten. Auftragsgemäß soll hierzu der Schiedsgutachter, soweit die Beurteilung vom Vereidigungstenor abgedeckt wird, für beide Parteien bindend entscheiden und außerdem die Honorarverteilung festsetzen.

FESTSETZUNG DER HONORARVERTEILUNG (beispielhaft)

Der Schiedsgutachter wird von den Parteien schriftlich beauftragt, die Kostenverteilung der Schiedsgutachterkosten nach der Anzahl der von den Parteien vorgetragenen Positionen (Mängelpunkte o.ä.) im Verhältnis von Unterliegen zu Obsiegen für die Parteien bindend festzusetzen. Beispiel:

Von vorgetragenen 60 Punkten werden gutachterlich entschieden : 58 Punkte.

Von den entschiedenen Punkten gehen 6 zu Lasten des Vertragspartners zu 1 und 52 zu Lasten des Vertragspartners zu 2 .

In diesem Verhältnis erfolgt die Honorarverteilung/Kosten des Schiedsgutachtens. Mathematisch auf/abgerundet 10 % zu Lasten von 1.) und 90 % zu Lasten von 2.).

Vorauszahlungen: Schiedsgutachten der Partnerschaftsgesellschaft Schütte, Kirchner und Partner werden generell mit einer Vorschusszahlung vereinbart.


Beispiel aus einem Schiedsgutachten bezüglich einer alten Ziegelgrenzwand:

... aus der Zusammenfassung:

"Die Grenzwand ist nicht mehr verkehrssicher im Sinne der DIN 1053.

Bei der allgemeinen Bewertung von technischer Sicherheit und Gefahr ist das sogenannte

"Technische Risiko"

insbesondere zu beachten und zu gewichten.

Der Begriff "Gefahr" kennzeichnet dabei einen Zustand, bei der Eintrittswahrscheinlichkeit und Ausmaß zu befürchtender Schäden ein vertretbares technisches Risiko, explizit das Grenzrisiko übersteigt.

Die Sicherheit einer technischen Maßnahme, also konkret die "sichere Grenzwand" ist dann gegeben, wenn das verbleibende Risiko hinreichend unter dem Grenzrisiko liegt. Dies trifft aber in vorliegendem Fall nicht mehr zu, da u.a. mit abfallenden Steinen gerechnet werden muss.

Auch bei neuen Baumaßnahmen im angrenzenden Bereich der Grenzwand, die selbst nach den a.a.R.d.T[1] erstellt werden, muss durch die Baufälligkeit des Mischmauerwerks mit Schäden im Gefüge der Grenzwand zukünftig gerechnet werden.

Personen, die sich in der Nähe der Grenzwand aufhalten, müssen zwar immer bei derartigen alten Mauerwerksbauteilen damit rechnen, dass sich Einzelsteine lösen und herabfallen. Der Zustand ist vergleichbar mit alten Stadtmauern, wo vorbeigehende Personen ebenfalls durch herabfallende Steine gefährdet sind. Kinder können eine derartige Gefahr jedoch dergestalt im vorliegenden Fall nicht abschätzen.

Besser ist es im konkreten Fall, die Grenzwand abzutragen, da ihre Lebenserwartung sowieso bereits erreicht, bzw. überschritten ist.

Ihre Funktion hat sich aus bautechnischer Sicht erledigt.

Will man die Grenzwand erhalten, so ist der Instandhaltungsrückstau zu beseitigen, d.h. die Grenzwand muss durch einen Maurer/ Maurermeister komplett instandgesetzt werden.

Eine evt. Sicherungspflicht bis zur abschließenden Fertigstellung der Sanierung ist ein Juristenthema/Rechtsfrage und keine Sachverständigenfrage.

Der Verkehrssicherungspflichtige ist jedoch angehalten bautechnische Maßnahmen zur Standsicherheit zu ergreifen. Eine alte Mauerwerkswand muss sich auch für eine annähernde Person in einem gefahrlosen Zustand befinden.

Dies gilt insbesondere für Kinder in der Nähe der Wand und damit muss man konkret immer rechnen.

Das vorstehende Schiedsgutachten habe ich auf der Grundlage meiner örtlichen Fest­stellungen, sowie den von den Parteien gemachten Angaben und zur Mitbeurteilung überreichten Unterlagen nach bestem Wissen und Gewissen unter Bezug auf meinen Sachverständigeneid erstellt.

Bonn, den ............."